Erhöhte Anforderungen an die Sicherheit ab Januar 2009!
Der Gesetzgeber sieht in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (§ 6 StDÜV) vor, dass Lohnsteuerbescheinigungen ab dem Bescheinigungszeitraum 2009 nur noch authentifiziert an die Finanzbehörden übermittelt werden dürfen.

